Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) strebt an, die Vollziehung einer Absenkung seiner Leistungen auf Null für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 zu verhindern.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) unterbreitete dem Bf. ein auf den 18.08.2008 datiertes Angebot für eine Hilfsarbeitertätigkeit bei der A. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Bf. sollte als Hilfsarbeiter im Sozialkaufhaus mithelfen. Die Tätigkeit wäre bis zum 31.01.2009 befristet gewesen, der zeitliche Umfang sollte 20 Stunden wöchentlich betragen; Lage und Verteilung der Arbeitszeit hätten flexibel gestaltet werden können. Der Bf. meldete sich aber nicht bei der A ...
Im Vorfeld hatte die Bg. bereits mehrfach Absenkungen nach § 31 SGB II festgestellt:
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