LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2012
L 11 AS 753/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 883/12

LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2012 (L 11 AS 753/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1424

LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 753/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1424

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung vom 04.02.2008 hinsichtlich des Einsatzes der Antragstellerin (ASt) in einem Tierheim.

Die ASt bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 29.01.2008 vereinbarte sie mit der I. A-Stadt GmbH (I.) die Teilnahme an einem berufspraktischen Einsatz in einer Arbeitsgelegenheit für die Zeit vom 05.02.2008 bis 30.09.2008 im Tierheim P ... Sie sollte dort bei der Pflege der Katzen, der Futterzubereitung und dem Füttern der Tiere sowie dem Reinigen der Tierunterkünfte und des Tierheimes mithelfen. Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung vom 04.02.2008 mit einer Gültigkeit bis längstens 04.08.2008 verpflichtete sie sich gegenüber dem Ag u.a. an der durch die I. vermittelten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen. Gesundheitliche Einschränkungen, die durch das Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 28.08.2007 und aufgrund der Kur in Bad D. festgestellt worden seien, seien zu berücksichtigen.