LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008
L 11 AS 413/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1228/07

LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008 (L 11 AS 413/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/4540

LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen L 11 AS 413/08 NZB

DRsp Nr. 2009/4540

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, begehrt die Übernahme der Kosten für zwei neue Brillen in Höhe von 318,00 EUR.

Sein Antrag auf Kostenübernahme wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt (Bescheid vom 18.09.2007/Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007), die Kosten hierfür seien aus dem Regelsatz aufzubringen.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat im klageabweisenden Urteil vom 23.07.2008 ausgeführt, die ausschließlich begehrte Zuschussgewährung scheitere daran, dass die Gewährung einmaliger Leistungen vom Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht vorgesehen sei. Nicht ausgeschlossen sei die Inanspruchnahme eines Zuschusses nach § 73 SGB XII, wofür hingegen die Beklagte nicht zuständig sei.

Gegen das am 05.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Ablehnung sei unwürdig. Gleiches gelte für die mögliche Gewährung eines Darlehens, das er nicht zurückzahlen könne. Für ausländische Bürger werde mehr getan als für Bürger im Inland.