LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008
L 4 KR 159/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 98/04

LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008 (L 4 KR 159/08) - DRsp Nr. 2009/4541

LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 159/08

DRsp Nr. 2009/4541

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam ist und es bei Eintritt des Leistungsfalles zu gewähren ist.

Er hat sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten gegen die Anhebung seiner Beiträge aus Versorgungsbezügen gewandt und anschließend gegen den abschlägigen Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.