LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008
L 7 B 952/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2088/08

LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2008 (L 7 B 952/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4542

LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen L 7 B 952/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4542

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) versuchen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für den Zeitraum 01.10. bis 26.11.2007 zu erhalten. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.