LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2011
L 7 SF 395/11 E
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2723/07

LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2011 (L 7 SF 395/11 E) - DRsp Nr. 2011/22220

LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen L 7 SF 395/11 E

DRsp Nr. 2011/22220

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Mit Beschluss vom 27.07.2011, Aktenzeichen L 7 AS 12/11 B, wurde eine Beschwerde des Antragstellers und Erinnerungsführers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts München zurückgewiesen. Die Verweisung der Anspruchsgrundlage Amtshaftung an das Landgericht habe entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Folge, dass auch die übrigen Anspruchsgrundlagen an das Landgericht zu verweisen seien. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahren wurden dem Antragsteller auferlegt. Gegen diese Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht eine weitere Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen B 4 SF 2/11 R).

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.08.2011 legte der Urkundsbeamte Gebühren in Höhe von 50,- Euro für das Beschwerdeverfahren fest. Am 10.11.2011 hat der Antragsteller Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung erhoben.

II. Die Erinnerung ist nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch nicht begründet.