LSG Bayern - Beschluss vom 28.12.2011
L 15 SF 60/11 B E
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 25/11

LSG Bayern - Beschluss vom 28.12.2011 (L 15 SF 60/11 B E) - DRsp Nr. 2012/2197

LSG Bayern, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 60/11 B E

DRsp Nr. 2012/2197

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.

Im Klageverfahren S 15 AS 863/10 und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 15 AS 1107/10 ER waren Sachverhalt und Rechtsfragen identisch. Es ging um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen Anrechnung einer Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) in Höhe von 4.908,48 Euro hatte die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagte) mit Bescheid vom 17.03.2010 lediglich 40,44 Euro monatlich bewilligt.