LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008
L 3 U 351/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 199/06

LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008 (L 3 U 351/07) - DRsp Nr. 2009/1219

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 351/07

DRsp Nr. 2009/1219

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.06.2005 Leistungsansprüche gegen die Beklagte über den 06.02.2006 hinaus hat.

Der 1952 geborene Kläger stürzte nach seinen Angaben am 01.06.2005 beim Aussteigen aus der Straßenbahn auf das Gesäß. Am 06.06.2005 suchte er den Orthopäden Dr. L. auf, der eine schwere Steißbeinprellung diagnostizierte. Mit Bescheid vom 02.02.2007 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles an: "folgenlos verheilte Prellung am Steißbein mit Bluterguss sowie folgenlos verheilte Gesäßprellung und Knieprellung links". Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit wurde vom 06.06.2005 bis 31.08.2005 anerkannt, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 06.06.2005 bis 10.06.2005 sowie am 01. und 22.07.2005. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurück.