LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008
L 3 U 405/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 333/04

LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008 (L 3 U 405/07) - DRsp Nr. 2009/1220

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 405/07

DRsp Nr. 2009/1220

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer Hautkrankung als Berufskrankheit (BK). Der 1970 geborene Kläger arbeitete nach einer Lehre als Landmaschinenmechaniker von 1992 bis 1999 als Instandsetzer und Monteur bei der Firma S., von 1999 bis April 2000 bei der Firma D. AG in der Betriebsschlosserei und ab April 2000 bis Januar 2003 bei der H. Technologie als CNC-Fräser. Dabei war er an einer geschlossenen Drehmaschine tätig, die über keine Absaugvorrichtungen verfügte Aufgrund des Schreibens der AOK Bayern vom 19.12.2002 ermittelte die Beklagte, ob hinsichtlich des Ekzems des Klägers eine Berufskrankheit vorliege. Nach Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens der PD Dr. H. vom 10.01.2004 lehnte sie mit Bescheid vom 16.07.2004 die Anerkennung einer BK nach der Nr.5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 zurück.