LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008
L 3 U 41/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 265/04

LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2008 (L 3 U 41/08) - DRsp Nr. 2009/1221

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 41/08

DRsp Nr. 2009/1221

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin den 31.07.2004 hinaus Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente wegen des am 21.03.2003 erlittenen Arbeitsunfalls hat.

Die 1957 geborene Klägerin, Erzieherin, erlitt am 21.03.2003 einen Wegeunfall, als sie auf dem Weg zum Arbeitsplatz auf einem Parkplatz ausrutschte und stürzte. Mit Bescheid vom 09.09.2003 erkannte die Beklagte aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. Z. vom 29.07.2003 eine vorläufige Entschädigung der Klägerin bis 30.04.2003 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 und für den Zeitraum bis 28.07.2003 von 25 und ab 29.07.2003 von 20 v.H. an. Nachdem Dr. Z. in seinem Folgegutachten vom 10.05.2004 eine verbesserte Beweglichkeit des rechten Handgelenks, vor allem der Unterarmdrehbeweglichkeit, feststellte und die MdE mit 10 v.H. bewertete, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 die vorläufige Rente mit Wirkung vom 01.08.2004. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurück.