LSG Bayern - Beschluss vom 29.11.2012
L 13 R 955/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 123/10

LSG Bayern - Beschluss vom 29.11.2012 (L 13 R 955/11) - DRsp Nr. 2013/1146

LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 13 R 955/11

DRsp Nr. 2013/1146

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1977 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis September 1994 eine Ausbildung zum Stahl- und Betonbauer absolviert, diese jedoch krankheitsbedingt nicht abgeschlossen. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit war er ab September 1999 bis Dezember 2000 und von Juli bis Oktober 2003 als Aushilfsfahrer sowie zuletzt von November 2003 bis Januar 2009 als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 30 festgestellt.