LSG Bayern - Beschluss vom 29.12.2008
L 14 SF 176/08

LSG Bayern - Beschluss vom 29.12.2008 (L 14 SF 176/08) - DRsp Nr. 2009/4578

LSG Bayern, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen L 14 SF 176/08

DRsp Nr. 2009/4578

Die der Ast. für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins anlässlich der nach § 109 SGG erfolgten Begutachtung durch Dr. F. am 22.09.2004 entstandenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 14.12.2006 hat der 14. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts auf Antrag des Bevollmächtigten der Ast. die Staatskasse verpflichtet, die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., T., vom 17.01.2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. Juni 2006 zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 18.08.2008 hat der Bevollmächtigte der Ast. die Übernahme auch der für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins bei Dr. F. entstandenen Kosten der Ast. auf die Staatskasse mit der Begründung begehrt, das Gutachten habe die Sachaufklärung wesentlich gefördert, auch die notwendigen Fahrtkosten zur Untersuchung seien zu entschädigen.

Der Antrag auf weitergehende Kostenübernahme im Rahmen von § 193 SGG auf die Staatskasse ist begründet.

Eine Entscheidung bezüglich der Übernahme von über die reinen Sachverständigenkosten hinausgehenden Kosten der Begutachtung durch Dr. F. (Auslagen der Klägerin und ggfs. Verdienstausfall im Sinne von § 191 SGG) ist bisher nicht getroffen worden.