LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2008
L 5 SF 129/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 20/08

LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2008 (L 5 SF 129/08) - DRsp Nr. 2009/1227

LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 5 SF 129/08

DRsp Nr. 2009/1227

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richterin am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger führt vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit mit dem Ziel, den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger (DRV Ober- und Mittelfranken) zu veranlassen, die volle Rente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs zu bezahlen (S 17 R 4098/07). Insoweit führt er auch einen Rechtsstreit gegen die DRV Ober- und Mittelfranken (S 4 R 550/06).

Vor Klageerhebung am 05.03.2007 hatte er am 15.01.2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Rentenzahlungen aus dem Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau an deren Witwer einzustellen (S 17 R 4037/07 ER). Diesen Antrag hat RiSG B. mit Beschluss vom 19.06.2007 abgelehnt, worauf sie der Kläger am 26.03.2008 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Mit Beschluss vom 02.06.2008 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen (L 5 SF 85/08 R).

Im Verfahren S 17 R 4098/07 hatte der Kläger das Ruhen des Verfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens bei der 4. Kammer beantragt.