Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2008 wird zurückgewiesen.
I. Streitig waren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für das der Antragsteller vorliegend Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 unter Berücksichtigung eines geringeren Einkommens und die Übernahme einer Stromnachzahlung sowie von Beiträgen zu verschiedenen privaten Versicherungen durch die Antragsgegnerin.
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