LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 04.12.2009
L 7 AS 124/09
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 981/07

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 04.12.2009 (L 7 AS 124/09) - DRsp Nr. 2010/7061

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 124/09

DRsp Nr. 2010/7061

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu tragen.

Gründe:

I. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob ein Schulgeld, das der Vater der Tochter der Klägerin unmittelbar an die Privatschule der Tochter zahlte, als Einkommen anrechenbar ist.

Mit Bescheid vom 26.06.2006 hob die Beklagte die bisherige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Monate Januar bis August 2005 teilweise auf und forderte eine Erstattung in Höhe von 750,41 Euro. Auf den Widerspruch hin reduzierte die Beklagte in der Forderung auf 630,- Euro und teilte diesen Betrag auf die Klägerin und die beiden Töchter der Klägerin auf. Mit Bescheid vom 09.08.2007 ob die Beklagte erneut die Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum teilweise auf, diesmal aufgeteilt auf die Klägerin und ihre beiden Töchter.