LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 18.09.2008
L 15 B 749/08 U KO
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 190/00

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 18.09.2008 (L 15 B 749/08 U KO) - DRsp Nr. 2009/4689

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 15 B 749/08 U KO

DRsp Nr. 2009/4689

Die Beschwerde bzw. Gegenvorstellung und Anhörungsrüge mit Schriftsätzen vom 25.08.2008, 31. Mai 2008 und 14. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004 auf 24,00 Euro festgesetzt wird. Die vom Antragsteller begehrte höhere Entschädigung unter Zugrundelegung eines Verdienstausfalles als Selbständiger, der angeblich in D. tätig sei, sei nicht möglich. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren auf richterliche Festsetzung der Entschädigung habe der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und einer vierfachen Erinnerung entsprechende Einkommensunterlagen vorgelegt. Die bloße Vorlage einer Bestätigung, ihn als "Seniormanager" anzuerkennen/zu betrachten, genüge jedenfalls im Kostenrecht nicht, den unbedingt notwendigen Nachweis einer freiberuflichen Tätigkeit bzw. eines dadurch bedingten Verdienstausfalles zu führen. Diese Entscheidung sei vorbehaltlich des § 4a JVEG gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.