Die Entschädigung der Antragsteller anlässlich der Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 23.07.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 211,75 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
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