LSG Bayern - Urteil vom 02.12.2008
L 15 SB 118/04
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 85/03

LSG Bayern - Urteil vom 02.12.2008 (L 15 SB 118/04) - DRsp Nr. 2009/4546

LSG Bayern, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen L 15 SB 118/04

DRsp Nr. 2009/4546

Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.08.2004 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2003 abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger für die vorliegenden Behinderungen ab September 2007 einen Gesamt-Grad der Behinderung von 40 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 2/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" nach dem SGB IX im Wege einer sog. "Zugunstenentscheidung" gemäß § 44 SGB X ab März 1998 streitig.

Der Beklagte hat mit Ausführungsbescheid vom 03.07.2001 beim Kläger folgende Behinderungen bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 ab 01.07.1997 festgestellt:

Schwerhörigkeit beidseits,

bronchiale Hyperreagibilität, Leistungsminderung bei offenem Ductus arteriosus Botalli,

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Skoliose und degenerativen Veränderungen.