LSG Bayern - Urteil vom 02.12.2008
L 15 V 16/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 V 2/07

LSG Bayern - Urteil vom 02.12.2008 (L 15 V 16/08) - DRsp Nr. 2009/4547

LSG Bayern, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen L 15 V 16/08

DRsp Nr. 2009/4547

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht München vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1955 geborene Kläger begehrt die Bewilligung einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sein kriegsversehrter Vater K. A. ist 1909 geboren und am 30.11.1972 verstorben.

Der Beklagte hat den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG vom 23.08.2006 mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern I vom 25.10.2006 abgelehnt. Waisenversorgung nach dem BVG stehe nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur zu, wenn die Waise spätestens zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten (§ 45 Abs.3c BVG). Der Kläger habe das 27. Lebensjahr im Jahr 1982 vollendet. Nach dem Akteninhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakten habe er zu dieser Zeit als Lagerist bzw. Paketzusteller gearbeitet. Somit sei er zu dieser Zeit im Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Eine eventuelle in späteren Lebensjahren auftretende Einschränkung der Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, sei unbeachtlich.