LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 1 R 2/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 995/06

LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008 (L 1 R 2/08) - DRsp Nr. 2009/3615

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 1 R 2/08

DRsp Nr. 2009/3615

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, zuletzt noch Zeiten einer Internierung von Januar bis September 1946.

Der 1922 geborene Kläger trat am 15. April 1939 in die Reichsfinanzverwaltung, Finanzamt O. Süd, ein. Er besuchte die Reichsfinanzschule W., die er als Finanzanwärter abschloss. Nach der Ausbildung zum Steuerinspektor war er bis 28. Dezember 1945 als Steuerinspektor beim Finanzamt O. Süd tätig. Es folgte die Entlassung auf Anweisung der damaligen Militärregierung und eine Internierungshaft bis Ende September 1946, anschließend unterlag er einem Berufsverbot. Im Juni 1948 begann er wieder als Steuerinspektor.