LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 1 R 503/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1449/06

LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008 (L 1 R 503/07) - DRsp Nr. 2009/4550

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 1 R 503/07

DRsp Nr. 2009/4550

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des W. S. eine Witwenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach dem am 4. August 2005 verstorbenen versicherten Ehemann zusteht.

Die 1961 geborene Klägerin heiratete am 16. Juni 2005 den bei der Beklagten versicherten W. S ... Dieser war 1958 geboren und verstarb am 4. August 2005 an der Folgen eines Appendixkarzinoms. Am 20. September 2005 beantragte sie die Gewährung einer Witwenrente.