LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 12 KA 164/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 672/03

LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008 (L 12 KA 164/05) - DRsp Nr. 2009/8620

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 164/05

DRsp Nr. 2009/8620

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist eine vertragsärztliche Zulassung über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

Der 1932 geborene Kläger war seit 27. Oktober 1966 in A-Stadt als Laborarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Unter dem 25. Oktober 1999 wies die Beigeladene zu 1) den Kläger darauf hin, dass gemäß § 95 Abs. 7 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seine Zulassung am Ende des Quartals, in dem er sein 68. Lebensjahr vollende, beendet sei. Der Kläger hat darauf hin einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Altersgrenze gestellt, weil sein Sohn und seine Tochter sich im 4. bzw. im 2. Jahr der Weiterbildung zum Facharzt für Labormedizin befänden und die Praxis übernehmen wollten. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 ab. Die Voraussetzung für eine Verlängerung der Zulassung sei nicht erfüllt, da der Kläger nicht weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig sei und bereits vor dem 1. Januar 1993 zugelassen gewesen sei. Darüber hinaus liege eine Härtefallregelung nicht vor.