LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 12 KA 445/04
Vorinstanzen:
SG München - S 38 KA 1105/02 u.a. - 4.3.2004,

LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008 (L 12 KA 445/04) - DRsp Nr. 2009/8621

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 445/04

DRsp Nr. 2009/8621

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. März 2004 werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen 3/1999 und 4/2002, die ihre Grundlage in einer mit der Laborreform im Jahre 1999 eingeführten Abstaffelungsregelung nach der Präambel zu Kapitel O3 EBM-Ä haben.

Die Kläger sind als Laborärzte in Gemeinschaftspraxis vertragsärztlich tätig. Im Laufe des Gerichtsverfahrens gründete der Kläger zu 1. ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Nach seinen Angaben übernahm die Betreibergesellschaft die Rechte und Pflichten der bisherigen BGB -Gesellschaft. Die bisherigen Mitgesellschafter sind nicht Gründer des MVZ bzw. Gesellschafter der Betreibergesellschaft.