LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008
L 12 KA 5/08
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 769/05

LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2008 (L 12 KA 5/08) - DRsp Nr. 2009/8622

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 5/08

DRsp Nr. 2009/8622

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte vorgenommene Aufrechnung des gegen die Beigeladenen festgesetzten Verordnungsregressbetrags mit der Gesamtvergütungsforderung der Klägerin rechtswidrig war.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in Fortsetzung einer für erledigt erklärten Leistungsklage die Feststellung, dass die durch die Beklagte erklärte Aufrechnung eines gegen die Beigeladenen nach Durchschnittswertprüfung festgesetzten Verordnungsregresses mit klägerischen Gesamtvergütungsforderungen rechtswidrig war.

Streitig war zunächst ein Zahlungsanspruch der KVB gegen die AOK Bayern in Höhe von 2.458,69 EUR nebst 5 % Prozesszinsen, die diese ursprünglich im Wege der Leistungsklage verfolgte.