Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Seine 1963 geborene Ehefrau E. (E.) und sein 1983 geborener (Adoptiv-) Sohn A. (A.) sind russische Staatsangehörige.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|