Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob eine Untätigkeit der Beklagten vorliegt.
Die 1944 geborene Klägerin beantragte am 12. März 2010 Leistungen der Pflegeversicherung in Form eines Zuschusses für eine Umbaumaßnahme. Aufgrund eines Sturzes habe sich die Situation derart verschlechtert, dass sie auf einen Rollstuhl in der Wohnung angewiesen sei. Es müsse eine bodengleiche Dusche eingebaut und die Tür verbreitert werden. Bereits im Jahre 2008 wurde von der Beklagten eine Umbaumaßnahme mit dem Betrag von 2.557.- EUR bezuschusst.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 senkte die Beklagte die Pflegeleistungen von Pflegestufe II auf I ab 1. Juni 2009. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2010 ab (Az.: S 44 P 162/09).
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