LSG Bayern - Urteil vom 07.12.2010
L 3 U 145/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 132/07

LSG Bayern - Urteil vom 07.12.2010 (L 3 U 145/09) - DRsp Nr. 2011/6318

LSG Bayern, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 3 U 145/09

DRsp Nr. 2011/6318

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr.2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Wege einer Zugunstenentscheidung im Sinne von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Streitig ist zwischen den Beteiligten nicht nur die Gehörminderung als solche, sondern auch der bei dem Kläger bestehende Tinnitus sowie die psychische Funktionsstörung im Sinne einer Depression.

Der 1950 geborene Kläger ist als Werkzeugmacher, Maschinenmechaniker und Einsteller an Standmaschinen beruflich tätig gewesen. Nach den Feststellungen der Beklagten ist er bis Anfang 1995 einem Dauerschallpegel von ca. 85 dB ausgesetzt gewesen. Seit Anfang 1995 hat die Lärmbelastung nur noch um 76 bis 79 dB betragen.