LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2009
L 5 R 924/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 5059/04

LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2009 (L 5 R 924/08) - DRsp Nr. 2010/7890

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen L 5 R 924/08

DRsp Nr. 2010/7890

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.

III. Der Streitwert wird auf 28.972,08 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen zu 3) und zu 4).

1. Die Klägerin ist eine im Handelsregister A-Stadt seit 10.03.1980 eingetragene Firma mit dem Geschäftsgegenstand Herstellung und Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren. Eingetragene Geschäftsführer waren bis 13.02.2002 M. D., Metzgermeister sowie P. H. D., Kaufmann und Metzger; an dessen Stelle ist seit 2002 der 1971 geborene M. D. getreten. Die Beigeladenen zu 3) und zu 4) sind die Ehefrauen von M. sowie P. H. D ... Sie waren bereits seit langem Beschäftigte der Klägerin bevor diese aus einer Einzelfirma in die jetzige Form der GmbH umgewandelt wurde.