LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2010
L 13 R 59/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 601/06

LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2010 (L 13 R 59/08) - DRsp Nr. 2012/7110

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 13 R 59/08

DRsp Nr. 2012/7110

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1966 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie ist Analphabetin. Sie war von Juni 1988 bis zu einem im März 1991 erlittenen Arbeitsunfall als Hilfsarbeiterin und von September 1992 bis Mai 2003 als Reinigungskraft (20 Wochenstunden) versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin bezieht aufgrund des Arbeitsunfalls im Jahr 1991, bei dem sie eine Fraktur der rechten Kniescheibe erlitten hatte, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 %. Für die Klägerin ist von der Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung - GdB - von 50 anerkannt u.a. für Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 40), Funktionsstörungen am rechten Knie (Einzel-GdB 20) und an der Wirbelsäule, Fibromyalgie (Einzel-GdB 20).