LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2011
L 4 KR 157/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 32/09

LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2011 (L 4 KR 157/10) - DRsp Nr. 2012/9230

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 157/10

DRsp Nr. 2012/9230

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung des sog. Krankengeldspitzbetrags für den Aufenthalt des Klägers in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers in der Zeit vom 18.01.2007 bis 15.02.2007 in Höhe von 89,61 EUR streitig.

Der 1950 geborene Kläger war zuletzt als Verwaltungsangestellter im Prüfungsamt der Universität W. sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.

Am 28.11.2005 war er arbeitsunfähig krank und bezog bis zum Beginn einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die ihm mit Bescheid vom 20.11.2006 vom Rentenversicherungsträger bewilligt worden war, Krankengeld in Höhe von Netto 33,18 EUR täglich.