Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einer Rollstuhl-Fahrradkombination, versehen mit Elektroschiebeantrieb, zu versorgen bzw. die Kosten hierfür zu erstatten.
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