LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2010
L 10 AL 123/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 207/04

LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2010 (L 10 AL 123/06) - DRsp Nr. 2011/11122

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 123/06

DRsp Nr. 2011/11122

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte eine von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung zu berichtigen hat.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 15.03.2000 für die Zeit ab dem 01.05.2000 als kaufmännischer Leiter bei Fa. G. GmbH (G.) beschäftigt. Ausweislich dieses Dienstvertrages hatte der Kläger ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von 195.000,00 DM zu beanspruchen. Mit außerordentlicher Kündigung zum 31.12.2000 beendete G. das Arbeitverhältnis. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens einigten sich der Kläger und der Beklagte, als Liquidator des Vermögens der G., am 29.11.2001 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2001.