LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2010
L 7 AS 422/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1122/06

LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2010 (L 7 AS 422/08) - DRsp Nr. 2011/7359

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 422/08

DRsp Nr. 2011/7359

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, insbesondere in Hinblick auf Vermögen.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger beantragte am 18.07.2005 für sich und seine Ehefrau Arbeitslosengeld II. Bis 11.07.2005 bezog er Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 1067,- Euro. Seine Ehefrau erhalte Lohn, dessen Höhe der Kläger zunächst nicht mitteilte. Er gab an, mit seiner Frau im Eigenheim zu wohnen (Doppelhaushälfte in D. mit 115,28 oder 137,92 qm Wohnfläche) und Eigentümer einer Eigentumswohnung in O. zu sein. Die Einzelangaben zu Versicherungen und zu Eigenheimen füllte der Kläger nicht aus. Telefonisch teilte er mit, dass die Eigentumswohnung 38 qm habe, nicht selbst genutzt werde und die Belastungen über dem Verkehrswert liegen würden.