Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.10.2012 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2011 verurteilt, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 18.01.2006 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v. H. ab 01.01.2009 zu gewähren.
II.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind die Unfallfolgen und der Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) anlässlich des Arbeitsunfalls vom 18.01.2006 streitig.
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