LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2008
L 2 U 318/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 161/06

LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2008 (L 2 U 318/07) - DRsp Nr. 2009/827

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen L 2 U 318/07

DRsp Nr. 2009/827

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Folgen und Entschädigung eines Arbeitsunfalles vom 8. Juni 2004.

Der 1946 geborene Kläger suchte am 9. Juni 2004 den Allgemeinarzt K. auf, der eine Einblutung im rechten Oberarm und nach Sonographie Kontinuität der Bizepssehne feststellte. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. P., berichtete am 9. Juni 2004, der Kläger gebe an, am 8. Juni 2004 habe er beim Anheben einer Kuh plötzlich einen stechenden Schmerz im Oberarm verspürt. Er diagnostizierte einen Muskelfaserriss des Bizepsmuskels. Der Kläger habe die Arbeit erst am 9. Juni 2004 eingestellt. Der Kläger gab in einem Schreiben vom 8. Juli 2004 an, beim Abladen eines Rinderviertels habe er einen stechenden Schmerz im Oberarm gespürt und die Hand nicht mehr bewegen können. Im Schreiben vom 1. September 2004 erklärte der Kläger, er habe Gewichte bis zu 180 kg heben müssen, dadurch sei der Muskel gerissen. In der Unfallanzeige vom 27. Juli 2004 wird angegeben, beim Aufheben von einem Rinderviertel (110 kg) sei der Muskel gerissen.