LSG Bayern - Urteil vom 10.10.2008
L 12 B 439/08 KA ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1015/07

LSG Bayern - Urteil vom 10.10.2008 (L 12 B 439/08 KA ER) - DRsp Nr. 2009/22489

LSG Bayern, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen L 12 B 439/08 KA ER

DRsp Nr. 2009/22489

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.03.2008 wird aufgehoben.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wird im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache im Rahmen einer qualitätsbezogenen Sonderbedarfsfeststellung nach § 101 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 24 Buchstabe e) Bedarfsplanungs-Richtlinie für Z., W.Weg, Landkreis R., als Vertragsarzt zugelassen und nimmt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 SGB V an der fachärztlichen Versorgung teil mit der Maßgabe, dass diese Zulassung auf den Versorgungsauftrag beschränkt ist, der durch die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vom 25.04.2007 zur Durchführung eines Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten mit Dialyseleistungen definiert ist.

Die Kosten des Verfahrens über diese Anordnung werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und je zu einem Viertel den Beigeladenen zu 8. und 9. auferlegt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Sonderbedarfszulassung.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat vom Berufungsausschuss - dem Antragsgegner und Beschwerdegegner - die vorläufige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gefordert und verfolgt dieses Anliegen nunmehr gerichtlich weiter.