Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.03.2008 wird aufgehoben.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wird im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache im Rahmen einer qualitätsbezogenen Sonderbedarfsfeststellung nach §
Die Kosten des Verfahrens über diese Anordnung werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und je zu einem Viertel den Beigeladenen zu 8. und 9. auferlegt.
I. Die Beteiligten streiten über eine Sonderbedarfszulassung.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat vom Berufungsausschuss - dem Antragsgegner und Beschwerdegegner - die vorläufige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gefordert und verfolgt dieses Anliegen nunmehr gerichtlich weiter.
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