LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 10 AL 185/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 111/04

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 10 AL 185/07) - DRsp Nr. 2009/4558

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 10 AL 185/07

DRsp Nr. 2009/4558

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Klägerin vom 05.07.2003 bis 12.10.2003.

Die 1959 geborene und seit 1999 verheiratete Klägerin beantragte bei der Beklagten nach einem Bezug von Arbeitslosengeld vom 27.06.2002 bis 21.06.2003 Alhi. Mit dem Antrag vom 22.06.2003 wurden auch Verdienstbescheinigungen des Ehemanns der Klägerin M. K. (geb. 1960) sowie ein Auszug aus einem notariellen Kaufvertrag vorgelegt. Ab dem 13.10.2003 stand die Klägerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2003 ab. Die Klägerin sei nicht bedürftig. Sie verfüge gemeinsam mit ihrem Ehegatten über ein Vermögen in Höhe von 31.499,67 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags für die Klägerin in Höhe von 8.600,00 EUR und in Höhe von 8.600,00 EUR für den Ehegatten verblieben 14.299,67 EUR, welche bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.