LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 10 AL 186/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 762/04

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 10 AL 186/07) - DRsp Nr. 2009/4559

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 10 AL 186/07

DRsp Nr. 2009/4559

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Klägerin vom 28.05.2004 bis 29.08.2004.

Die 1959 geborene und seit 1999 verheiratete Klägerin beantragte bei der Beklagten nach einem Bezug von Arbeitslosengeld vom 06.08.2002 bis 21.06.2003 Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2003 ab, hiergegen ist das Berufungsverfahren L 10 AL 185/07 anhängig. Nach Zeiten der Beschäftigung vom 13.10.2003 bis 05.12.2003 und vom 17.02.2004 bis 27.05.2004 beantragte die Klägerin am 28.05.2004 erneut Alhi. Ab dem 30.08.2004 stand die Klägerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die Klägerin und ihr Ehemann (geb. 1960) waren zusammen Eigentümer eines Grundstücks B.str ... in L., Gebäude- und Freifläche, Flur-Nr 2310/2, für welches sich im notariellen Kaufvertrag vom 02.12.1998 (Urkunden-Nr 3075/1998 des Notars R.) folgende Regelungen finden:

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Bauverpflichtung und Rückerwerbsrecht

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde,