LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 16 R 196/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 374/07

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 16 R 196/08) - DRsp Nr. 2009/8471

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 16 R 196/08

DRsp Nr. 2009/8471

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1957 geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und hat ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland.

In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete die Klägerin vom 20.07.1993 bis zum 16.10.1995 als Fabrikarbeiterin und entrichtete insgesamt für 28 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ihren Angaben übte sie ca. zehn Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Serbien-Montenegro aus und führte in Bosnien-Herzegowina insgesamt zwei Jahre und elf Monate an Beitragszeiten zur dortigen Rentenversicherung (vom 15.06.1998 bis zum 10.08.1999, vom 01.08.2000 bis zum 31.12.2000 und vom 01.11.2002 bis zum 03.03.2004) ab. Seit dem 04.03.2004 bezieht die Klägerin eine Invalidenrente aus ihrem Heimatland.