LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 16 R 686/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 39/06

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 16 R 686/07) - DRsp Nr. 2009/8473

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 16 R 686/07

DRsp Nr. 2009/8473

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 27. August 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) streitig.

Der 1949 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Der Kläger hat rentenversicherungsrechtliche Zeiten in Kroatien, Italien und Deutschland zurückgelegt. In Kroatien ist der Zeitraum vom 14.05.1965 bis zum 17.04.1970 (mit Lücken) und vom 20.06.1984 bis zum 14.07.1992 (durchgehend) mit Beiträgen zur dortigen Rentenversicherung belegt. In Italien werden dem Kläger Beiträge zur Rentenversicherung vom 01.06.1992 bis zum 31.12.2001 bestätigt, mit einer Lücke vom 25.04.1996 bis zum 28.02.1998 und einer weiteren Lücke vom 01.04.1999 bis zum 30.09 1999. Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 16.03.2006 hat der Kläger die Zeit vom 25.06.1970 bis zum 21.05.1984 mit rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland belegt.