LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 16 R 807/05
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 462/04

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 16 R 807/05) - DRsp Nr. 2009/8474

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 16 R 807/05

DRsp Nr. 2009/8474

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gegenüber der Beklagten streitig.

Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Maurer mit Meistertitel. Seit April 2000 war er bis zuletzt im Betrieb seiner Ehefrau tätig, die eine Gaststätte inklusive einer Pension mit 50 Betten betreibt. Dabei erledigte er alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer Gaststätte mit Pension anfallen, einschließlich kleinerer Reparaturen oder auch Reinigungsarbeiten.

Am 08.04.2002 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall. Ihm fuhr während einer geschäftlichen Autofahrt ein anderer PKW auf. Der Kläger erlitt dadurch ein HWS-Schleudertrauma, welches massive Schmerzen im Nackenbereich und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im rechten Arm verursachte und zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr zur Folge hatte. Seit dem 27.12.2002 ist er erneut arbeitsunfähig, vom 25.02.2003 bis zum 30.06.2004 erhielt er Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld.