LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 2 U 258/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 36/05

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008 (L 2 U 258/08) - DRsp Nr. 2009/6654

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 2 U 258/08

DRsp Nr. 2009/6654

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.10.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Verletzung während eines Fußballturniers als Arbeitsunfall.

Der 1980 geborene Kläger war im Jahr 2004 Auszubildender bei der D. (nachfolgend D. AG). Am 22.07.2004 ging ein Durchgangsarztbericht bei der Beklagten ein. Der Kläger sei am 20.07.2004 beim Fußballspiel mit dem rechten oberen Sprunggelenk umgeknickt. Es habe sich um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt. Am 12.08.2004 erfolgte die Unfallanzeige der D. AG. Es habe sich um ein Azubi-Fußballturnier gehandelt, das während der Arbeitszeit stattgefunden habe. Es handle sich um ein einmaliges, jährliches, internes Fußballturnier, das vom Verband der E. (V.) gefördert werde.

Mit Bescheid vom 06.09.2004 wurde der Anspruch des Klägers abgelehnt. Es handle sich weder um Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz.