LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2008
L 8 AL 236/06
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 390/04

LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2008 (L 8 AL 236/06) - DRsp Nr. 2009/828

LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen L 8 AL 236/06

DRsp Nr. 2009/828

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts A. vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat drei Viertel der Kosten des Verfahrens zu tragen, die Klägerin ein Viertel. Die Beigeladenen haben keine Kosten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 208 Abs. 1 SGB III verjährt ist.

Der Beigeladene zu 1) K. (K) hatte im Zeitraum zwischen 01.10.1998 und 15.01.1999 die Beigeladenen zu 2) und 3) als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der Klägerin gemeldet. Am 06.10.1999 wurde das Insolvenzverfahren für K mangels Masse abgewiesen. Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses im Falle des Beigeladenen zu 2) war der 15.01.1999 und im Falle des Beigeladenen zu 3) der 31.10.1998. Wegen Zahlungsunfähigkeit entrichtete K die mit Beitragsbescheid festgesetzten Beiträge für die genannten Arbeitnehmer nicht an die Klägerin.