LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008
L 14 R 16/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1305/03

LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008 (L 14 R 16/07) - DRsp Nr. 2009/8623

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 14 R 16/07

DRsp Nr. 2009/8623

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Der 1946 in Kroatien geborene und in der Republik Bosnien-Herzegowina wohnende Kläger hat 1965 in seiner Heimat eine dreijährige schulische Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs abgeschlossen. Von Dezember 1965 bis Januar 1972 und von August 1985 bis März 2002 hat er (mit Unterbrechungen) Versicherungszeiten in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten zurückgelegt (JU 205 vom 27. August 2004).

In Deutschland hat der Kläger von Februar 1972 bis Dezember 1985 neben Zeiten der Arbeitslosigkeit überwiegend Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung als Elek-tromonteur und Fahrleitungsmonteur zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 6. Juni 2006).