LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008
L 14 R 562/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 636/07

LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008 (L 14 R 562/08) - DRsp Nr. 2009/8624

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 14 R 562/08

DRsp Nr. 2009/8624

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene, in Kroatien lebende Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war zwischen März 1980 und Juli 1993 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt (insgesamt 96 Kalendermonate).

In seiner Heimat hat der Kläger anschließend bis 03.02.1998 weitere Versicherungszeiten erworben. Seit 25.08.2005 bezieht er dort eine Invalidenrente.