LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008
L 4 KR 456/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 268/05

LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008 (L 4 KR 456/07) - DRsp Nr. 2009/14097

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 456/07

DRsp Nr. 2009/14097

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger seit 01.01.1998 im Betrieb seines Vaters in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Der 1968 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben seit 01.01.1991 als Juniorchef im Betrieb seines Vaters beschäftigt. Es handelt sich um ein Einzelunternehmen (Landmaschinen-Fahrzeuge). Laut Bestätigung des Beigeladenen zu 1) besitzt der Kläger seit 01.01.1991 eine mündliche Handlungsvollmacht, die in der Praxis auch definitiv ausgeübt werde. Bei der Beklagten ist er seit 1998 versichert.

Der Kläger hat am 08.11.2004 die Firma p. Gesellschaft für Consulting beauftragt, seine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich beurteilen zu lassen. Er hat im Schreiben an die Beklagte ausgeführt, er verfüge als Maschinenbauer über die zur Mitführung des Unternehmens erforderlichen Branchenkenntnisse. Im Feststellungsbogen ist die Tätigkeit des Klägers so beschrieben: Kundenanwerbung im Außendienst, Vertragsabschlüsse mit Kunden, Verkauf von Landmaschinen, selbständige Abwicklung des gesamten kaufmännischen Bereichs, mündliche, gelebte Handlungsvollmacht, Bankvollmacht.