LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008
L 7 AS 184/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 175/08

LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008 (L 7 AS 184/08) - DRsp Nr. 2009/20187

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 184/08

DRsp Nr. 2009/20187

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Parteien streiten wegen Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum September 2007 bis Februar 2008.

Die 59-jährige einkommenslose Klägerin war in diesem Zeitraum gesundheitlich in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie lebt allein in einem eigenen Haus mit vier Zimmern, Küche und Bad (Einfamilienhaus), Bezugsfertigkeit 1980. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann hatten das neu erstellte Haus von einer Bauträgerin zum Preis von 232.000 DM erworben. Die Gesamtgröße des Hauses beträgt 156 qm, der Wohnflächenanteil 126 qm. Das Grundstück ist 330 qm groß. Das Gebäude wird mit einer Ölzentralheizung beheizt.