LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2011
L 3 U 165/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 656/08

LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2011 (L 3 U 165/10) - DRsp Nr. 2011/18497

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 3 U 165/10

DRsp Nr. 2011/18497

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 24.07.2003 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 um einen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2, 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.

Der 1980 geborene Kläger ist von Beruf Eishockeyspieler. Er hat sich am 24.07.2003 beim Sportklettern eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks mit Luxation der Peronaealsehnen sowie eine Innenband- und Syndesmosenruptur zugezogen.