Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Bizepssehnenteilabriss (Ausfransung des Bizepsankers) und eine Schädigung der Supraspinatussehne im Bereich der linken Schulter Folge eines Arbeitsunfalls sind.
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