Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 30.11.2005 hinaus Krankengeld zu bezahlen.
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